Poltergesetz

$1 Fremdgetränke sind dermaßen verboten und werden auch konfisziert! (Selbstverzehr nicht ausgeschlossen!)

§2 Keiner parkt auf dem Festivalgelände! Es sind ausreichend Parkmöglichkeiten vorhanden.

§3 Keine Autos auf die Camping-Wiese und Hunde an die Leine!

Shuttleservice

Jede Überführung kostet 2,- € pro Person

Bahnhof – Polterplatz

Freitag 17.06.2011: ab 18 Uhr alle 45 Minuten bis 21 Uhr

Samstag 18.06.2011: ab 16 Uhr alle 45 Minuten bis 21 Uhr

Polterplatz – Bahnhof

An beiden Tagen: ab 0 Uhr jede Stunde bis 4 Uhr

Haftungsausschluss des Veranstalters

  1. Säuglingen und Kleinkindern bis einschliesslich 8. Lebensjahr ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nur mit Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
  2. Personen, die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet sind, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Person einem Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn, der Aufsichtpflichtige hat seiner Aufsicht genügt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden (§ 832 BGB).
  3. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  4. Bei Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt Fremdgetränke, schwere Behältnisse sowie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben.
  5. Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, sofern der Veranstalter dem Besucher dies nicht ausdrücklich erlaubt hat oder der Besucher einen Presseausweis mit sich führt und vom Veranstalter akkreditiert wurde. Videokameras und Audioaufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder an der Eingangskontrolle abzugeben (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen).
  6. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt – in gravierenden Fällen auch ohne jegliche Vorwarnung – von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf erneuten Einlass ist ausgeschlossen.
  7. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe zu den Lautsprecherboxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen (soweit vorhanden) sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
  8. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich.
  9. Das Konzert findet bei jeder Witterung statt.

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